Urteil 10
a) - hier nicht relevant -
b) Die ausgebildete Krankenschwester eines Krankenhauses
ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sicht aus eine ärztliche
Anordnung zur Vorbereitung einer Spritze auf ihre Richtigkeit
nachzuprüfen.
c) Dagegen verletzt der Krankenhausarzt seine
Sorgfaltspflicht, wenn er die der Spritze beigefügten , zu ihrer
Vorsorgebereitung benutzten Ampullen nicht daraufhin prüft, ob die
gebrachten Mittel seiner Anordnung entsprechen.
Am 28.9.1951 verstarb im M.-Krankenhaus der
S. Am 21.09.1951 war er wegen einer Gallenblasenentzündung in das
Krankenhaus eingewiesen worden .Dieser stand der Angeklagten vor.
Am Morgen des 27.9.1951 wies er die Schwester L. an, für den
folgenden Tag eine Mischspritze aus 10 ccm Protocid und 10 ccm
Decholin vorzubereiten. Infolge eines Hörfehlers verstand
Schwester L., die damals gerade die abwesende erste
Stationsschwester vertrat, diese Anweisung nicht richtig und nahm
an, sie solle eine Mischspritze aus Proocid und Cholin
bereithalten. Dass Cholin, wie die Aufschrift auf den Ampullen
ergibt, nur zur Herstellung von Lösungen für die tropfenweise
Infusion verwandt werden darf, erkannte sie nicht, da sie die
Gebrauchsanweisung auf den Ampullen nicht durchlas . Am Morgen des
28.9.1951 legte sie dem Angeklagten eine Spritze vor, die 10 ccm
Cholin und 10 ccm Protocid enthielt. Ihre Anwendung fürhte schon
nach der Injektion von 7 ccm zu einem schweren Kreislaufkollaps,
der den Tod des S. nach kurzer Zeit herbeiführte. Auf Grund diese
Sachverhalts hat das LG den Angeklagten wegen fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Geldstraße verurteilt.
Seine Revision rügt die Verfahrensmängel und
die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.Die auf die Sachrüge gestützte Revision der StA führt zur
Aufhebung des Urteils
Aus den Gründen: I. Die Revision des
Angeklagten. 1. Nach § 232 Abs. 1 StGB ist die Verurteilung wegen
leichter vorsätzlicher und wegen fahrlässiger Körperverletzung in
den Fällen, in denen kein Strafantrag eines hierzu Berechtigten
gestellt ist, nur zulässig, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet.
2. a) Das LG wird dem Angeklagten
fahrlässiges Handeln vor, weil er die nahe liegende Gefahr von
Hörfehlern bei mündlichen Aufträgen an Hilfspersonen nicht in
Rechnung gestellt und es deshalb in pflichtwidriger Weise
unterlassen habe, die im Krankenhaus übliche Überwachung der
Spritzenbereitung durch Prüfung der zugehörigen leeren Ampullen
vorzunehmen. Wie das LG in einer das RevGer. bindenden Weise
feststellt, diente die Vorlage der Ampullen, die für die Bereitung
der Spritzen gebracht worden waren, dem Zwecke, Verwechslungen
auszuschalten. Der Angeklagte sah nicht nach, ob die auf den
Ampullen angegebenen Inhaltsbezeichnungen seiner Verordnung
entsprachen. Darin erblickt das LG eine pflichtwidrige
Unterlassung. Diese Ausführung lassen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten erkennen.
b) der BeschwF bekämpft ferner den Vorwurf,
dass er an die Gefahr von Hörfehlern nicht gedacht und deshalb die
übliche Vorsorge unterlassen habe. In diesem Zusammenhang legt er
näher dar, dass die Verordnung von Decholin bei dem so häufigen
Krankheitsbild einer Gallenblasenentzündung alltäglich sei und der
Arzt deshalb davon ausgehen könne, dass die Verordnung richtig
verstanden und ausgeführt werde. Dieser Einwand geht schon deshalb
fehl, weil jede mündliche Übermittlung von Aufträgen an
Hilfspersonen die Gefahr von Übermittlingsfehlern durch
Versprechen und die Möglichkeit von Hörfehlern durch die die
Anweisung entgegennehmende Hilfsperson einschließt. Diese
Gefahren, die überall da bestehen, wo mehrere Menschen
zusammenwirken, um bestimmte Aufträge zu erfüllen, sind jedem
Einsichtigen geläufig. Da sie ihre Wurzeln in nachlässiger
Sprechweise, unaufmerksamem Zuhören, mundartlicher Ausdrucksweise,
ähnlich klingenden Bezeichnungen und dergl. haben, ist es nicht
von ausschlaggebender Bedeutung, ob der anordnende Arzt häufig
verwandte oder selten gebräuchliche Mittel nennt. Es kann keine
Rede davon sein, wie die Rev. behauptet, dass bei häufig
verordneten Mittel ein „Verhören“ gar nicht denkbar sei. Wie der
Bundesgerichtshof schon in seiner Entscheidung Bundesgerichtshof
Staatsanwaltschaft. 3, 91 [95] = NJW 52, 1102 betont hat, muss
jeder Arzt mit diesen nahe liegenden Gefahren rechnen. Sie
bestehen auch bei Mitarbeit von ordnungsmäßig vorgebildeten und
erfahrenen Schwestern, zumal jeden Tag neue bis dahin also
unbekannte Heilmittel mit vielfach verwechselbaren Namen auf den
Markt kommen und benutzt werden.
c) Hinzu kommt, dass das LG besonders
Umstände festgestellt hat, die dem Angekl. diese Gefahren vor
Augen stellten und Mittel zu ihrer Abwehr nahe legten. Ein solcher
Hinweis ergab sich aus der im Krankenhaus herrschenden Übung, dem
Arzt die vorbereitete Spritze mit den dafür gebrauchten Ampullen
vorzulegen, um ihn in die Lage zu versetzen, die Art und Dosierung
der Injektionsmittel nachzuprüfen. Auch wenn diese Überwachung
nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, sondern nur als Übung
bestand, war sie das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung
aufgebauten, umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren. Schon
durch das bloße Bestehen einer solchen Übung wird deutlich, dass
bei Verabsäumung solcher Vorsichtsmaßnahmen die Gefahr eines
Unfalls im Bereich der Möglichkeiten liegt.
Daneben hat das LG noch festgestellt, dass
der Angeklagte die geringe Erfahrung der Schwester L. auf dem
Gebiet der inneren Medizin bei ihrem Eintritt in das
M.-Krankenhaus am 01.07.1951 von ihr selbst erfahren hatte. (Wird
ausgeführt.)
d) Die Ansicht des LG, dass der Angeklagten
durch das Unterlassen der im allgemeinen üblichen, hier nach den
Umständen besonders gebotenen Kontrolle der Ampullen pflichtwidrig
handelte, begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken. Sie führt
auch nicht zu einer Überspannung der Anforderungen, die an den
Krankenhausarzt zu stellen sind. Das meint die Rev., jedoch zu
Unrecht. Der BeschwF vertritt die Ansicht, dass die Forderung nach
einer solchen Überwachung die Arbeitsteilung zwischen Art und
Schwester weitgehend entwerte. er übersieht dabei, dass es hier
gerade darum geht, diejenigen Gefahren auszuschalten, die erst
durch die Aufteilung der heilkundigen Tätigkeit auf mehreren
Personen hinzukommen, weil eine solche Arbeitsteilung die
Verständigung zwischen den beteiligten Personen erfordert. Dass
die vom LG zur Vermeidung der Hörfehler geforderte Sorgfalt keinen
unzumutbaren Arbeitsaufwand herbeiführt, erhellt schon daraus,
dass im Krankenhaus, wie in jeder ordentlichen geleiteten
Krankenanstalt, diese Nachschau der Ampullen üblich ist. Eine
dadurch bedingte Mehrbelastung der Ärzte, die nach den
Feststellungen des LG hier kaum ins Gewicht fällt, muss
hingenommen werden. Das gebietet schon der Umstand, dass durch den
Mangel an Sorgfalt besonders schutzwürdige Rechtsgüter gefährdet
werden. Das LG hat auch diesen Gesichtspunkt richtig beurteilt.
Hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind schließlich auch
außerhalb zu stellen, weil der Patient Fehler des Arztes und
seiner Hilfspersonen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen
rechtzeitig erkennen und selbst Gegenmaßnahmen treffen kann.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde wendet sich im wesentlichen
gegen die Auffassung des LG, dass der Angeklagten als Folge einer
Verwechslung nur mit Gesundheitsschädigung des Patienten, nicht
aber mit einem tödlichen Ausgang hätte rechnen müssen. Diese Rüge
ist begründet.
Bei der vom LG wiedergegebenen allgemein
üblichen Vorbereitung von Spritzen durch die Schwester gehört es
grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Hilfsperson, von sich aus
die Verordnung des Arztes nachzuprüfen. Sie braucht deshalb die
Anweisungen auf den Ampullen regelmäßig nicht durchzulesen und
nicht zu überlegen, ob die darauf angegebene Verordnungsweise der
Verordnung des Arztes entspricht.
Ihre Kenntnisse und Erfahrungen reichen
nicht aus, um ihr ein sicheres Urteil darüber zu erlauben, ob eine
ärztliche Verordnung, die der aufgedruckten Verordnungsweise
zuwiderläuft, im Einzelfall angebracht ist oder nicht. Sie vermag
auch regelmäßig nicht zu beurteilen, ob die Verordnung eines nach
der Ampullenaufschrift ungeeigneten Mittels etwa deshalb
angebracht ist, weil es nach der ihr erteilten Anweisung mit
anderen Mitteln gemischt wird. Die Auffassung des LG, der
Angeklagten habe nicht vorauszusehen brauchen, dass die von ihm
beauftragte Schwester Cholin statt Decholin verwenden könnte, weil
die Aufschrift der Ampulle die Gefährlichkeit dieses Mittels
ergeben hätte, ist deshalb nicht haltbar.
Anm. d. Sehrftltg.: Zu Leitsatz a) vgl. im
gleichen Sinne OLG Stuttgart mit zust. Anm. von Kohlhaas in JR 53,
348.Über das besondere öffentliche Interesse bei fahrlässigen
Körperverletzungen im Straßenverkehr vgl. OLG Köln NJW 52, 1307.
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